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Testamentgestaltung

Testamentgestaltung

Testamentgestaltung & Testamentvollstreckung

Ein Testament handelt eigentlich gar nicht vom Tod – es handelt vom Leben. Es wird für Lebende verfasst, indem bewusst Weichen gestellt werden. Die persönliche Sicherheit, die das ersparte Vermögen gibt, bleibt voll erhalten.

Solange man lebt kann ein Testament beliebig oft geändert werden, es sei denn sie haben sich für ein gemeinschaftliches Testament entschlossen. Testament und Vertrauen gehören zusammen – wünscht sich nicht jeder für seinen Nachlass, dass er möglichst lange nützlich und hilfreich wirkt?

Die Vorteile eines Testaments:

Sie selbst können regeln, wem Sie etwas hinterlassen möchten. Wenn Sie dies nicht tun, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Sie können beispielsweise nicht nur Ehegatten, Kinder und Angehörige als Erben einsetzen, sondern auch den Lebensgefährten, Patenkinder, Freunde, Bekannte oder hilfsbedürftige Personen. Sie können auch einen Teil Ihres Vermögens einer gemeinnützigen Organisation – wie der Samuel-Stiftung – zukommen lassen.

Damit Ihr Wille auch wirklich geschieht:
Warum Sie ein Testament machen sollten

Dabei spielt es keine Rolle, ob Ihr Testament handschriftlich oder notariell erstellt worden ist. Hinterlassen Sie kein Testament, greift automatisch die gesetzliche Erbfolge. Sind Sie alleinstehend, ohne Angehörige, erbt der Staat. Das können Sie verhindern, wenn Sie in einem Testament klar festlegen, wem Sie wie viel, unter welchen Bedingungen hinterlassen oder welchen Zweck Sie unterstützen.

Liegt kein Testament vor, regelt die gesetzliche Erbfolge, zu welchen Teilen Ihr Nachlass Ihren Verwandten zufällt. Gesetzliche Erben sind Blutsverwandte, Ehegatten, sowie adoptierte Kinder. Davon ausgenommen sind Lebenspartner.

Nicht für jeden das Richtige: Die gesetzliche Erbfolge

Für Lebenspartner regelt das zum 01.08.2002 in Kraft getretene „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (LpartG) die Erbfolge“.

 

Die gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen

Selbst wenn Sie mehrere nahe Verwandte hinterlassen, werden nicht alle Erben. Das Gesetz stellt eine Rangfolge auf:

Erben 1. Ordnung
sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel etc.)
Erben 2. Ordnung
sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen und Nichten).
Erben 3. Ordnung
sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen).

Ein Verwandter erbt nicht, wenn mindestens ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Zur Verdeutlichung: Ein Kind des Erblassers schließt dessen Eltern als Erben aus. Nichten und Neffen rangieren vor den Großeltern.

Ehegatten stehen außerhalb dieser Ordnungen, denn sie gelten nicht als Verwandte des Erblassers. Ihr Erbanteil hängt vom ehelichen Güterstand ab und davon, welche Verwandten neben dem Ehegatten erbberechtigt sind. Bei der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehepartner 50% des Vermögens. War Gütertrennung vereinbart, erbt der Partner gleichberechtigt neben den Kindern: Bei einem Kind 50%, bei zwei Kindern 33,3%, bei drei und mehr Kindern 25%. In einer kinderlosen Ehe in Zugewinngemeinschaft erbt der Ehepartner 75%, der Rest fällt den Erben der 2. Ordnung zu.

Wenn diese gesetzliche Erbfolge nicht Ihren Wünschen entspricht, sollten Sie ein Testament machen. Das gilt auch für den Fall, dass Ihnen weitere Personen am Herzen liegen oder Sie eine gemeinnützige Organisation unterstützen möchten. Bedenken Sie aber, dass ein Testament einen Pflichtteil bestimmter Angehöriger nicht ausschließen kann.

 

Der Pflichtteil:

Bei allen Freiheiten, die Ihnen ein Testament bietet: Ihre nächsten Angehörigen haben immer einen Anspruch auf einen Teil Ihres Vermögens, es sei denn ein vor einem Notar erklärter Erbverzicht liegt vor. Der Pflichtteil besteht aus dem halben Wert des gesetzlichen Erbes und wird in Geld ausgezahlt (Bei der Vererbung von Immobilien tritt häufig der Fall auf, dass Immobilien verkauft werden müssen, damit der Pflichtteil ausgezahlt werden kann). Spätestens drei Jahre nachdem der Berechtigte vom Erbfall erfahren hat, muss der Pflichtteil bei den Erben geltend gemacht werden, sonst erlischt der Anspruch.

 

Testamentgestaltung Familie

Alternativen zur gesetzlichen Erbfolge

 

Die gesetzliche Erbfolge nichts für Sie?

Sie haben verschiedene Alternativen:

 

Das privatschriftliche Testament

Sie können jederzeit und an jedem Ort ein privatschriftliches Testament verfassen. Unbedingte Voraussetzung für die Gültigkeit Ihres letzten Willens: Es muss von Ihnen komplett handschriftlich niedergeschrieben und mit Vor- und Familiennamen unterzeichnet werden. Angaben über Ort und Zeitpunkt dürfen nicht fehlen.

Das öffentliche Testament

Diese Form des Testaments stellt sicher, dass Ihr letzter Wille eindeutig und rechtlich einwandfrei ausgedrückt wird. Das öffentliche Testament wird bei einem Notar verfasst, die Gebühren richten sich nach dem Wert Ihres Vermögens.

Wenn sich etwas ändert:
Sie können Ihr Testament jederzeit widerrufen – doch Vorsicht: Das gemeinschaftliche Testament zeigt je nach Gestaltung eine Bindungswirkung.

Ein Vermächtnis

empfiehlt sich, wenn Sie jemanden bedenken möchten, ohne ihn gleich als Erben einzusetzen (In der Regel für gegenüber dem Erbe geringere Beträge). Im Gegensatz zu einem Erben, der mit Annahme des Erbes zum Rechtsnachfolger des Erblassers wird, erwirbt der Vermächtnisnehmer einen rechtlichen Anspruch (z.B. auf Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages) gegenüber den Erben.

Der Staat erbt mit

Sobald Sie etwas vererben, fällt Erbschaftssteuer an. Der Steuersatz bemisst sich nach Steuerklasse des Erben und dem Wert des Vermögens (nach Abzug der Freibeträge).

 

Erbschaftssteuerfreie Übertragung an eine gemeinnützige Körperschaft (Stiftung, Verein, gGmbH) oder an Ihre eigene Stiftung

Die letztwillige Übertragung eines Nachlasses oder eines Teiles des Nachlasses ist erbschaftssteuerfrei möglich, wenn der Begünstigte eine gemeinnützige Körperschaft ist. Der Gesetzgeber gewährt diese und weitere Steuervorteile, weil er durch das Wirken gemeinnütziger Körperschaften von eigentlich staatlichen Aufgaben entlastet wird.

Testamentsformen

letztwillige Gestaltungsmöglichkeiten – Persönliche Beratung

Eine so wichtige Entscheidung wie ein Testament erfordert Zeit und guten Rat. Durch intensive Gespräche mit Fachleuten kann geklärt werden, welche der folgenden Testaments formen für Sie die Günstigste ist und Ihren ganz persönlichen Wünschen am nächsten kommt.

Viele Überlegungen und Kriterien spielen dabei eine Rolle. Zum Beispiel die Überlegung, inwieweit der überlebende Partner hinreichend zu Lebzeiten finanziell gesichert ist, bevor der Nachlass den vom Erblasser genannten Personen oder einer gemeinnützigen Organisation zukommt.

Hierbei ist unter anderem zu bedenken, welche Reduzierung der Nachlass durch die im Testament vorgesehene Erbfolge erfahren wird. Auch wenn es grundsätzlich möglich ist, den Verlust durch Erbschaftssteuer durch die Gestaltung des Testaments zu minimieren, entspricht die steuerlich günstigste Variante nicht immer den individuellen Vorstellungen.

 

Das gemeinschaftliche Testament – Ehegattentestament

Das gemeinschaftliche Testament wird auch Ehegattentestament genannt, weil es ausschließlich eine Möglichkeit für Ehepartner ist. Der jeweilige Entschluss der Ehegatten, über den Nachlass zu verfügen, wird in einer gemeinsamen Urkunde zusammengefasst. Damit wird der starke gemeinschaftliche Wille dokumentiert, eine für beide Ehepartner verbindliche Regelung zu schaffen.

 

Berliner Testament

Beim Berliner Testament handelt es sich um einen Sonder fall des gemeinschaftlichen Testaments. Hier setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein und bestimmen gleichzeitig, wem nach dem Tod beider Ehegatten der beiderseitige Nachlass zufallen soll. In vielen Fällen sind dies gemeinsame Kinder, es kann aber auch eine gemeinnützige Organisation sein.

 

Vertrag zugunsten Dritter

Mit Ihrer Bank oder Ihrem Kreditinstitut können Sie vereinbaren, dass die Rechte an bestimmten Konten oder Depots zum Zeitpunkt Ihres Todes unmittelbar auf eine zuvor festgelegte Person oder Organisation übergehen. Die Gelder dieser Konten fallen damit gar nicht erst in den Nachlass. Ein Vertrag zugunsten Dritter muss unwiderruflich erfolgen und vom Begünstigten gegengezeichnet und damit offiziell angenommen werden.

Der Erbvertrag

Soll die Erbschaft an bestimmte Pflichten oder die Übernahme bestimmter Verpflichtungen gebunden sein? Dann empfiehlt sich ein Erbvertrag. Er wird mit einer oder mehreren Personen immer vor einem Notar geschlossen und kann danach nicht mehr einseitig widerrufen werden, sondern nur noch im Einklang der Vertragspartner.

Wann sollte ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden?

Gerade bei größeren Erbengemeinschaften oder wenn die Abwicklung des Nachlasses sich als aufwendig und kompliziert darstellt, kann es ratsam sein, eine Person Ihres Vertrauens, die Sie namentlich benennen können, als Testamentsvollstrecker einzusetzen. Sie können auch das Nachlassgericht im Testament darum bitten, einen geeigneten Fachmann auszusuchen.

Ein geschickter Testamentsvollstrecker kann zwischen den Erben ausgleichend wirken und aufkommende Streitigkeiten verhindern, oder auch darauf achten, dass wirtschaftliche Einheiten, häufig das Lebenswerk des Erblassers, nicht zerschlagen werden. Er sorgt auch dafür, dass die Vermächtnisse und Auflagen ordnungsgemäß erfüllt werden.

Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers wird nicht nach festen Gebührensätzen abgerechnet, sondern berechnet sich aus der Nachlasshöhe und danach, wie schwierig sich die Nachlaßabwicklung darstellt. Die Kosten liegen zwischen 1-6 % des Aktivnachlasswertes. Es ist ratsam, die Vergütung bereits konkret im Testament festzulegen, so können spätere Auseinandersetzungen über die Höhe der gesetzlich lediglich als „angemessen“ bezeichneten Vergütung vermieden werden.

Die Kanzlei kann selbstverständlich mit der Abwicklung eines Testaments betraut werden, zahlreiche Erblasser wünschen die Sicherheit des kontrollierten Übergangs des Vermögens in das Vermögen der noch zu errichtenden (nach Versterben der Stifter) oder bereits errichteten Stiftung. Im Falle des Übergangs in eine treuhänderische (nichtselbständige) Stiftung ist der Vermögensübergang an den Treuhänder mit der Weiterleitung in das Sondervermögen der Treuhandstiftung zu überwachen.

Darüber hinaus ist es möglich, der Kanzlei weiterführende Aufsicht durch Einräumung eines Sitzes im Vorstand der Stiftung zu übertragen.

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