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für alle Amtsgerichte (AG), Landgerichte (LG) und Oberlandesgerichte (OLG)
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DIE STIFTUNG 03/09
Die Umwandlung einer rechtsfähigen Stiftung in eine treuhänderische Stiftung: Abschließende Bemerkungen
Fortsetzung der Diskussion aus DIE STIFTUNG 01/09 und DIE STIFTUNG 02/09 (PDF-Datei) ...
Buchveröffentlichung
Alljährlicher Stifterkongress
Am 1. Dezember fand der Stifterkongress NRW im Düsseldorfer Industrie-Club statt.
Medienberichte
Fernsehinterview in WDR Aktuell zum Thema UNICEF Spendenskandal mit Dr. Kay Krüger
Medienberichte
Radiointerview in Antenne Düsseldorf zum Thema Lichtensteiner Stiftungen mit Dr. Kay Krüger
Veranstaltungshinweis
In Berlin sprach
Dr. jur. Kay Krüger beim
Fachgespräch Rechtsextremismus
zum Thema:
"Kommentar zur Idee einer Bundesstiftung aus juristischer Sicht".
Interview
"Kontinuität statt Vergänglichkeit"
Testament - Erbrecht
Ehepartner - Kinder - Pflichtteil
Ehepartner
In der Regel verfassen Ehepartner in einer intakten Beziehung das so genannte Berliner Testament - dies gilt jedoch unter steuerlichen Gesichtspunkten oftmals als "Sündenfall" - zudem lässt es weitgehend die Interessen der Kinder zunächst außen vor, obwohl diese gerade zahlreiche auch steuerlich interessante Gestaltungen erst ermöglichen.
In weniger intakten Ehen geht es oftmals darum, eine Lösung zu finden, die den Ehepartner weniger berücksichtigt und stattdessen die Kinder oder/und einen Dritten oder eine Stiftung - möglicherweise die eigene - in den Vordergrund rücken will.
Schließlich kann der Ehepartner verpflichtet werden, Auflagen zu erfüllen oder das Vermögen zu erhalten, bevor dieses nach Versterben des Partners einer eigentlich gewollten Bestimmung zugeführt wird - das Vermögen soll für die Zeit des Verbleibs beim Partner nicht geschmälert werden können.
In diesem Fall sind diverse Absicherungen des Nachlasses und der Nacherben von großer Bedeutung.
Um all diesen völlig unterschiedlichen "Weichenstellungen" gerecht zu werden, hält das Erbrecht zahlreiche Gestaltungsalternativen vor, die es gilt, zu maßgeschneiderten, individualisierten Testamentsgestaltungen zu formen.
Oftmals ist auch eine Einigung bereits zu Lebzeiten unter den Beteiligten möglich, die von vornherein unter Beteiligung des Erblassers spätere Erbstreitigkeiten verhindert.
Kinder
Kinder - sowohl leibliche als auch "angeheiratete" - sind die neben dem Ehepartner die häufigsten Erben eines Nachlasses.
Neben der reinen letztwilligen Vermögensübertragung sind an die Erbschaft - zu Recht - oftmals zahlreiche Erwartungen geknüpft, die es gilt, so in einem Testament aufzunehmen, dass diese auch tatsächlich erfüllt werden.
Auch im Falle der vorweggenommenen Erbfolge - Schenkungen zu Lebzeiten unter Ausnutzung der Freibeträge zur Reduzierung der Erbschaftsteuer - ist es unabdingbar, Sicherungen für den Fall vorzusehen, dass die Beschenkten oder auch später Bedachten nicht das Wohlverhalten zeigen, dass der Erblasser erwarten kann.
Typische Erwartungen an spätere Erben oder zu Lebzeiten beschenkte Kinder sind:
- Erreichung eines Schul- oder Universitätsabschlusses
- Aufnahme einer der Ausbildung entsprechenden Arbeit und konsequente Verfolgung einer begonnenen beruflichen Entwicklung (Karriereplanung)
- Interesse für die vom Erblasser aufgebaute Firma - Firmen
- Wahrnehmung der Interessen i Unternehmen
- Fortführung eines Unternehmens
- Führung eines gewissen Lebenswandels
Sollten sich derlei Erwartungen nicht erfüllen muss es möglich sein, Geschenktes zurück zu erlangen oder eine alternative Nachfolgeregelung greifen zu lassen.
Bedarfsgerechte Testamentsgestaltung heißt hier, alle Eventualitäten der späteren Entwicklung zu berücksichtigen und für jeden Fall eine alternative Rechtsfolge in Gang zu setzen.
Pflichtteil
Das Erbrecht wird sich ändern - das derzeit geltende Pflichtteilsrecht der 2303 ff. BGB wird Änderungen erfahren.
Derzeit hat die oftmals gewünschte Enterbung ihre Grenze in einem Pflichtteilsrecht, dass einen Erbanspruch selbst bei schwersten familiären Zerwürfnissen zugesteht.
Die Kanzlei Krüger hat Methoden entwickelt und langjährig verfeinert, um auch vor dem Hintergrund des geltenden Rechts, das Pflichtteilsrecht nicht in "voller Härte" greifen zu lassen - ein persönliches selbstverständlich vertrauliches Gespräch ist hier der erste Schritt zu einer möglichen Lösung.

