Die Kanzlei hat die Zulassung
für alle Amtsgerichte (AG), Landgerichte (LG) und Oberlandesgerichte (OLG)
Erstkontakt
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DIE STIFTUNG 03/09
Die Umwandlung einer rechtsfähigen Stiftung in eine treuhänderische Stiftung: Abschließende Bemerkungen
Fortsetzung der Diskussion aus DIE STIFTUNG 01/09 und DIE STIFTUNG 02/09 (PDF-Datei) ...
Buchveröffentlichung
Alljährlicher Stifterkongress
Am 1. Dezember fand der Stifterkongress NRW im Düsseldorfer Industrie-Club statt.
Medienberichte
Fernsehinterview in WDR Aktuell zum Thema UNICEF Spendenskandal mit Dr. Kay Krüger
Medienberichte
Radiointerview in Antenne Düsseldorf zum Thema Lichtensteiner Stiftungen mit Dr. Kay Krüger
Veranstaltungshinweis
In Berlin sprach
Dr. jur. Kay Krüger beim
Fachgespräch Rechtsextremismus
zum Thema:
"Kommentar zur Idee einer Bundesstiftung aus juristischer Sicht".
Interview
"Kontinuität statt Vergänglichkeit"
Testament - Erbrecht
Beratung
Warum Sie ein Testament abfassen sollten
Erben und Vererben darf kein Tabuthema sein - juristisch kompetente und problembewusste Beratung bedeutet Hilfestellung sowohl für diejenigen, die ein Vermögen strukturiert vererben möchten als auch die, die dieses erben werden.
Die eigenen letztwilligen Verfügungen fällt nicht leicht, gern schiebt man die Regelung der Rechtsfolgen des eigenen Versterbens immer wieder hinaus, der gesamte Bereich - insbesondere wenn zusätzlich Altersvollmacht und Patientenverfügung geregelt werden müssen - ist sensibel.
Umso mehr ist eine intensive Beratung unter Einbeziehung menschlicher Aspekte gefordert. Jede Situation, die der- Vorerben (befreiter und nicht befreiter)
- Nacherben
- des Erblassers
- Kinder des Erblassers
- des Partners des Erblassers
- der Erben
- der Pflichtteilsberechtigten
- der weiteren Erbberichtigten und Vermächtnisnehmer
gestaltet sich unterschiedlich - die Kanzlei Krüger investiert Zeit, um für die jeweilige Situation die individuelle Umsetzungsstrategie mit dem Mandanten zu entwickeln.
Selbst die Testamente prominenter Persönlichkeiten - Picasso, Thyssen, Heinrich Heine, James Dean - wiesen erhebliche juristische und gestalterische Defizite auf, die aus der Erfahrung lernend, vermeidbar waren. Bis zum Jahre 2008 werden jährlich geschätzte 190 Milliarden vererbt, ab 2005 soll das Erbschaftsvolumen auf 270 Milliarden Euro jährlich anwachsen.
Die Erfahrung zeigt, dass ohne Testament oder bereits bei geringfügigen Fehlern in Testamenten oftmals langjährige Streitigkeiten und Prozesse, selbst in bislang harmonischen Familien, auslösen.
Passivität in der Nachfolgeplanung führt zu rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen, die die Erben stark belasten können. Hier ist oftmals der Lebenspartner betroffen, der als Ehepartner mangels einer eindeutigen testamentarischen Verfügung teilweise langjährig in
Streit mit den leiblichen Kindern gerät, wenn es um Zuteilung von Immobilien oder einer Firma geht oder um die einfache Frage, ob der Ehepartner da wohnen bleiben kann, wo er auch vor dem Versterben des Partners seinen Lebensmittelpunkt hatte.
Besondere Schwierigkeiten ergeben sich - ohne Abfassung eines Testamentes - wenn der Erblasser erneut geheiratet hat oder der Lebenspartner mit ihm nicht verheiratet war.
Ohne die Abfassung eines Testamentes gilt die gesetzliche Erbfolge, die dazu führen kann, dass Verwandte des Erblassers erben, die durch Testament von der Erbfolge hätten ausgeschlossen werden können.
Aufgrund der komplexen Rechtsmaterie - Pflichtteile, Vermächtnisse, Auflagen, Versorgung des Partners, Fortführung eines Unternehmens, Unternehmensnachfolge, gemeinschaftliches Testament, Vor- und Nacherbschaft, steueroptimiertes Vererben (Erb- und Schenkungssteuer), Erbverträge - ist zur Vermeidung erbrechtlicher Streitigkeiten eine fundierte Einzelfallberatung unverzichtbar.
Beratungsfelder:
- Altersvorsorgevollmacht
- Patientenverfügung
- Vorweggenommene Erbfolge
- Erbschaftsteuer reduzierende Nachlassplanung
- Unternehmensnachfolge - Versorgung der Familie
- Erbfolge §§ 1922 - 1941 BGB
- Rechtliche Stellung des Erben
- Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
- Fürsorge des Nachlassgerichts
- Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Erbschaftsanspruch
- Mehrheit von Erben
- Testament §§ 2064 - 2273 BGB
- Erbeinsetzung
- Einsetzung eines Nacherben
- Vermächtnis
- Testamentsauflagen
- Testamentvollstrecker
- Aufhebung eines Testaments
- Gemeinschaftliches Testament
- Erbvertrag §§ 2274 - 2302
- Pflichtteil §§ 2303 - 2338 BGB
- Erbunwürdigkeit §§ 2339 - 2345 BGB
- Erbverzicht §§ 2346 - 2352 BGB
- Erbschein §§ 2353 - 2370 BGB
- Erbschaftskauf §§ 2371 - 2385 BGB

