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In Kooperation mit:
Juan Estrades & Asociados - Abogados, Palma de Mallorca
Bundesweit in Kooperation mit ausgesuchten Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern
© Frank Wiedemeier
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DIE STIFTUNG 03/09
Die Umwandlung einer rechtsfähigen Stiftung in eine treuhänderische Stiftung: Abschließende Bemerkungen
Fortsetzung der Diskussion aus DIE STIFTUNG 01/09 und DIE STIFTUNG 02/09 (PDF-Datei) ...
Buchveröffentlichung
Alljährlicher Stifterkongress
Nächster Stifterkongress NRW im Industrie-Club Düsseldorf
Medienberichte
Fernsehinterview in WDR Aktuell zum Thema UNICEF Spendenskandal mit Dr. Kay Krüger
Medienberichte
Radiointerview in Antenne Düsseldorf zum Thema Lichtensteiner Stiftungen mit Dr. Kay Krüger
Veranstaltungshinweis
In Berlin sprach
Dr. jur. Kay Krüger beim
Fachgespräch Rechtsextremismus
zum Thema:
"Kommentar zur Idee einer Bundesstiftung aus juristischer Sicht".
Interview
"Kontinuität statt Vergänglichkeit"
Gemeinnützigkeit
Verlust der Gemeinnützigkeit
1. Wie kann es zum Verlust der Gemeinnützigkeit kommen?
Die Gemeinnützigkeit von Stiftungen, Vereinen, Verbänden und gGmbHs (im Folgenden Körperschaft) wird seitens des Finanzamtes in Form der so genannten vorläufigen Bescheinigung bewilligt, nach Ablauf dieser Zeit durch den Freistellungsbescheid.
Diese vorläufige Bescheinigung ist meist auf 18 Monate ausgelegt und vorläufig, der seitens der Behörde gewährte Vertrauensvorschuss in Bezug darauf, dass die gemeinnützige Satzung auch tatsächlich umgesetzt wird und dass die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen der Gemeinnützigkeit gerecht wird kann zum Zeitpunkt der Errichtung nur vorläufig sein.
Aber auch nach einer Freistellung kann die Gemeinnützigkeit entzogen werden.
Beispielhaft kann es aus folgenden Gründen zum Entzug der Gemeinnützigkeit kommen:
- Gelder der Körperschaft wurden nicht gemäß der Satzung verwendet.
- Der Vorstand hat Vergütungen erhalten, die er nicht oder nicht in der Höhe hätte erhalten dürfen.
- Die Körperschaft hat zu hohe Verwaltungskosten verausgabt.
- Gemeinnützige Mittel wurden zum Ausgleich von Verlusten der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder der Vermögensverwaltung verwendet.
- Mitglieder der Körperschaft wurden begünstigt.
- Der Vorstand hat Gelder privat vereinnahmt, die der Körperschaft hätten zukommen müssen.
- Die Körperschaft ist zu intensiv wirtschaftlich tätig (Geprägetheorie).
- Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit - Austausch von Leistung und Gegenleistung - wurden nicht versteuert.
- Rücklagen wurden unzulässig eingestellt.
- Einnahmen wurden nicht gemäß gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen dargestellt.
- Verstoß gegen die Gebote der Selbstlosigkeit.
2. Was sind die Rechtsfolgen?
- Die Körperschaft wird für den Zeitraum, in der ihr die Gemeinnützigkeit aberkannt wird, hinsichtlich Umsatzsteuer, Ertragsteuer und Erbschafts-/ Schenkungssteuer veranlagt.
- Die bewilligte Steuerfreiheit zeigt keinerlei Wirkung mehr.
- Der Verein kann behördlicherseits aufgelöst und liquidiert werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes können in die persönliche Haftung bis in ihr Privatvermögen in Anspruch genommen werden.
3. Was kann man tun?
Ziel anwaltlicher Intervention je nach Einzelfall wird es sein:
- Optimierung sämtlicher Abläufe in der Körperschaft.
- Der Entzug der Gemeinnützigkeit als solcher wird mit dem Ziel begegnet, dass dieser rechtswidrig war, mit der Folge, dass der Entzug revidiert wird.
- Die Besteuerung für den fraglichen Zeitraum wird reduziert, die in Rede stehenden Besteuerungen einzeln analysiert und substantiiert bestritten.
- Die Gemeinnützigkeit wird zurückerlangt, indem durch intensiven Austausch mit der Finanzbehörde die Ursachen, die zum Entzug geführt haben beseitigt werden, die Körperschaft und deren Abläufe werden steuerlich optimiert.
- Überarbeitung der Satzung in Bezug auf gemeinnützigkeitsrechtliche Anforderungen, steueroptimierte Satzungsanpassung.
- Überarbeitung der Geschäftsabläufe in Bezug auf gemeinnützigkeitsrechtliche Anforderungen, steueroptimierte Satzungsanpassung.



