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Sonstiges
In Kooperation mit:
Juan Estrades & Asociados - Abogados, Palma de Mallorca
Bundesweit in Kooperation mit ausgesuchten Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern
© Frank Wiedemeier
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DIE STIFTUNG 03/09
Die Umwandlung einer rechtsfähigen Stiftung in eine treuhänderische Stiftung: Abschließende Bemerkungen
Fortsetzung der Diskussion aus DIE STIFTUNG 01/09 und DIE STIFTUNG 02/09 (PDF-Datei) ...
Buchveröffentlichung
Alljährlicher Stifterkongress
Nächster Stifterkongress NRW im Industrie-Club Düsseldorf
Medienberichte
Fernsehinterview in WDR Aktuell zum Thema UNICEF Spendenskandal mit Dr. Kay Krüger
Medienberichte
Radiointerview in Antenne Düsseldorf zum Thema Lichtensteiner Stiftungen mit Dr. Kay Krüger
Veranstaltungshinweis
In Berlin sprach
Dr. jur. Kay Krüger beim
Fachgespräch Rechtsextremismus
zum Thema:
"Kommentar zur Idee einer Bundesstiftung aus juristischer Sicht".
Interview
"Kontinuität statt Vergänglichkeit"
Fundraising
Wirtschaftliche Tätigkeit - Besteuerung
Einleitung:
Es ist völlig legitim, sinnvoll und rechtmäßig, wenn Vereine, Verbände oder Stiftungen wirtschaftlich tätig werden.
Wirtschaftliche Tätigkeiten werden auf der einen Seite als Einnahmequelle finanzamtlicherseits zugestanden und sogar befördert (Privilegien Zweckbetrieb, Freigrenzen) auf der anderen Seite konsequent verfolgt und abgemahnt, wenn sich die wirtschaftlichen Betätigungen nicht im engen Rahmen der Vorgaben durch Gesetze, Urteile und Anwendungserlasse bewegen.
Gem. § 14 AO ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen.
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind in der Regel dann begründet, wenn es zum Austausch von Leistung und Gegenleistung zwischen NPO und Geldgeber kommt.
Bereits angesprochen wurde das Sponsoring als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, da der Sponsor die Erwartung einer Gegenleistung klar zum Ausdruck bringt, die Gegenleistung wird im Sponsorvertrag festgehalten und ist oftmals die einzige Motivation des Sponsors, die NPO zu unterstützen.
Weitere typische Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ist die von der NPO als Veranstalter ausgerichtete Benefizveranstaltung gegen Eintritt oder der Buchverkauf einer NPO wie überhaupt das "merchandising" in Form von Tassen, T-shirt Verkauf etc.
Die NPO generiert mittels des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs quasi "aus sich selbst heraus" Einnahmen, zur Drittmittelakquisition eignen sich wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nur mittelbar, da solche Veranstaltungen von Dritten in der Regel "nur" durch Unterstützungsleistungen wie kostenlose Zur Verfügung Stellung des Caterings etc. unterstützt werden.
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb wird von der finanzamtlichen Aufsicht mit hoher Aufmerksamkeit beobachtet, da diese Einnahmeart im Raum der Steuerfreiheit stattfindet, aber ab einem gewissen Umfang die Steuerpflicht auslöst. Hinzukommt, dass, sollte die wirtschaftliche Betätigung das "Gepräge" der NPO bestimmen (Erlass der Oberfinanzdirektion vom 26.4.2002) der Status der Gemeinnützigkeit aberkannt werden kann. So ist eine NPO gut beraten, wenn sie Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben in einem "vernünftigen" Umfang akquiriert.
Ob dies der Fall ist, bestimmt sich im jeweiligen Einzelfall und kann schwerlich für alle Fälle verbindlich festgesetzt werden.
Zweckbetrieb
Ein Zweckbetrieb gem. § 65 AO ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 AO.
Das Besondere ist, dass dieser wegen seiner engen Verbindung mit der steuerbegünstigten Betätigung unter bestimmten Voraussetzungen dem steuerfreien Bereich zugeordnet und deshalb steuerlich begünstigt ist.
Im Folgenden seien kurz beispielhaft einige typische Zweckbetriebe aufgelistet:
- Aus- und Weiterbildungstätigkeiten
- Bildungsreisen der Volkshochschulen etc.
- Karnevalssitzungen
- Mensabetrieb eines Studentenwerkes
- Eintritt Tierparkbesuch
Oftmals kann Ihre Satzung die Voraussetzung dafür schaffen, dass das Privileg des Zweckbetriebs auch in Ihrer Organisation greift - die Folge ist, dass Einnahmen wirtschaftlicher Art nicht besteuert werden.
Hier gilt es Ihre Satzung möglicherweise anzupassen, zumal die bereits heute erkennbaren Einschränkungen des Gemeinnützigkeitsrechts genau hier ansetzen werden.



