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für alle Amtsgerichte (AG), Landgerichte (LG) und Oberlandesgerichte (OLG)
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DIE STIFTUNG 03/09
Die Umwandlung einer rechtsfähigen Stiftung in eine treuhänderische Stiftung: Abschließende Bemerkungen
Fortsetzung der Diskussion aus DIE STIFTUNG 01/09 und DIE STIFTUNG 02/09 (PDF-Datei) ...
Buchveröffentlichung
Alljährlicher Stifterkongress
Am 1. Dezember fand der Stifterkongress NRW im Düsseldorfer Industrie-Club statt.
Medienberichte
Fernsehinterview in WDR Aktuell zum Thema UNICEF Spendenskandal mit Dr. Kay Krüger
Medienberichte
Radiointerview in Antenne Düsseldorf zum Thema Lichtensteiner Stiftungen mit Dr. Kay Krüger
Veranstaltungshinweis
In Berlin sprach
Dr. jur. Kay Krüger beim
Fachgespräch Rechtsextremismus
zum Thema:
"Kommentar zur Idee einer Bundesstiftung aus juristischer Sicht".
Interview
"Kontinuität statt Vergänglichkeit"
Beratung von Unternehmen - CSR
Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge
Wenn die Reduzierung der Steuerbelastung auch bei der Nachfolge im Familienunternehmen nur ein Ziel von mehreren darstellen sollte, ist sie dennoch von erheblicher Bedeutung. Bei vernachlässigter Berücksichtigung des steuerlichen Umfeldes drohen dem Unternehmensnachfolger (und damit dem Unternehmen) unter Umständen erhebliche Belastungen durch Schenkung-/Erbschaftsteuer und Einkommen-/Gewerbesteuer.
Ertragsteuern
Die ertragsteuerlichen Folgen betreffen im Wesentlichen den Bereich der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer. Bei diesem Komplex sind insbesondere folgende Fragestellungen von Bedeutung:
- Ist die Erbregelung bzw. die Erbauseinandersetzung ohne Realisierung von stillen Reserven möglich (Buchwertfortführung)?
- Bestehen steuerliche Verlustvorträge des Erblassers bzw. wie können diese verwertet werden? Verfügt die Gesellschaft, deren Anteile vererbt werden, über steuerliche Verlustvorträge?
- Ist die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen aus Ausgleichszahlungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung möglich?
- Steuerliche Geltendmachung von Ausgleichszahlungen an den Erblasser bzw. an Familien- angehörige?
- Buchwertfortführung oder Gewinnrealisierung?
Vererblichkeit des Verlustvortrages
Nach früherer Rechtslage konnte auch ein einkommenssteuerlicher Verlustvortrag des Erblassers vererbt werden, so dass die Erben unter bestimmten Bedingungen einen eventuell vorhandenen einkommenssteuerlichen Verlustvortrag des Erblassers mit eigenen Einkünften verrechnen konnten.
Es gilt anhand der aktuellen Gesetzeslage und der Handhabungspraxis des zuständigen Finanzamtes auch hinsichtlich der Verluste den steueroptimierten Übergang zu schaffen.
Hierzu gehören weitere zu beachtende Besonderheiten:
- Die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen
- Einmalzahlungen - laufende Zahlungen
- Schenkung- /Erbschaftsteuer
Der Erbschaft-/Schenkungsteuer unterliegt sowohl eine Schenkung unter Lebenden als auch der Erwerb von Todes wegen. Zu versteuern ist der gesamte Vermögensanfall, unabhängig davon, ob es sich um in- oder ausländisches Vermögen handelt.
Besonderheiten ergeben sich zu Gunsten des Mandanten, wenn eine Stiftungserrichtung in die zu erarbeitende Strategie mit eingebunden
- Grundvermögen
Der Wert des Grundvermögens wird nach dem sog. Bedarfswert ermittelt. Das Bedarfswert- verfahren ist ein standardisiertes Bewertungsver- fahren, das grundsätzlich an den (fiktiven) Ertragswert des Grundstücks anknüpft.
- Betriebsvermögen
Die Bewertung des Betriebsvermögens erfolgt grundsätzlich zum Zeitpunkt der Schenkung/des Erbfalls. Ggf. muss durch Hilfsrechnungen eine Fortschreibung vom letzten Bilanzstichtag vorgenommen werden.
- Kapitalvermögen
Der Wert der Anteile an Kapitalgesellschaften wird, sofern kein Börsen- oder Marktwert be- steht, nach dem sog. Stuttgarter Verfahren errechnet.
- Sonstige Vermögen
Sonstiges Vermögen wird grundsätzlich mit dem Verkehrswert bewertet.
- Schulden
Schulden werden grundsätzlich mit dem Nominalwert der Verbindlichkeit angesetzt.
- Begünstigter Erwerb von Betriebsvermögen/ Anteilen an Kapitalgesellschaften

