Spezialisierung
Schwerpunkte
Sonstiges
In Kooperation mit:
Juan Estrades & Asociados - Abogados, Palma de Mallorca
Bundesweit in Kooperation mit ausgesuchten Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern
© Frank Wiedemeier
Erstkontakt
Sie treten zum ersten Mal mit uns in Kontakt?
Dann finden Sie hier die wichtigsten Grundlagen...
DIE STIFTUNG 03/09
Die Umwandlung einer rechtsfähigen Stiftung in eine treuhänderische Stiftung: Abschließende Bemerkungen
Fortsetzung der Diskussion aus DIE STIFTUNG 01/09 und DIE STIFTUNG 02/09 (PDF-Datei) ...
Buchveröffentlichung
Alljährlicher Stifterkongress
Nächster Stifterkongress NRW im Industrie-Club Düsseldorf
Medienberichte
Fernsehinterview in WDR Aktuell zum Thema UNICEF Spendenskandal mit Dr. Kay Krüger
Medienberichte
Radiointerview in Antenne Düsseldorf zum Thema Lichtensteiner Stiftungen mit Dr. Kay Krüger
Veranstaltungshinweis
In Berlin sprach
Dr. jur. Kay Krüger beim
Fachgespräch Rechtsextremismus
zum Thema:
"Kommentar zur Idee einer Bundesstiftung aus juristischer Sicht".
Interview
"Kontinuität statt Vergänglichkeit"
Beratung von Unternehmen - CSR
Rechtsformen unternehmensverbundener Stiftungen
Mit der Errichtung einer Stiftung kann ein Unternehmer sein Lebenswerk über seinen Tod hinaus erhalten. Das von ihm selbst aufgebaute Unternehmen und sein Name existieren damit dauerhaft fort.
Schon von ihrer Rechtsnatur ist eine Stiftung dafür prädestiniert, Kontinuität zu wahren: Aus dem Stiftungsvermögen und dem in der Satzung verankerten Zweck existiert sie dauerhaft aus sich selbst heraus.
Mit einer gemeinnützigen Stiftung kann der Stifter gleichzeitig einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten.
Im Unternehmensbereich gibt es verschiedenen Ausprägungen von Stiftungen: Die häufigsten sind:
- Unternehmensträgerstiftung
- Beteiligungsträgerstiftung
- Stiftung & Co. KG
- Stiftung als Kommanditistin
Unternehmensträgerstiftung
- In diesem Fall betreibt die Stiftung selbst das Unternehmen und haftet wie ein Unternehmer persönlich für das unternehmerische Engagement. Wegen der Haftungsproblematik kommt diese Stiftungsform in der Praxis selten vor.
Beteiligungsträgerstiftung
- Bei dieser Form einer Stiftung hält die Stiftung Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Sie hat damit die Gesellschafterrechte inne, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Der Stifter kann seine Vorstellungen von der Unternehmensführung bindend in der Stiftungssatzung verankern.
Stiftung & Co. KG
- Die Stiftung & Co. KG ist eine echte Kommanditgesellschaft. Hier ist die Stiftung die Komplementärin, also die einzige persönliche haftende Gesellschafterin. Die auch hier problematische Haftung führt dazu, dass diese Form nur eine geringe praktische Bedeutung hat.
Stiftung als Kommanditistin
- Diese Stiftungsform ist im Vergleich zu der Stiftung & Co. KG wesentlich unproblematischer, da sie die Haftung der Stiftung selbst begrenzt. Die Stiftung haftet hier lediglich in Höhe ihrer geleisteten Einlage.
Die Errichtung einer Stiftung im Unternehmensbereich ist eine sehr komplexe Thematik, beispielsweise ist das Pflichtteilsrecht besonders zu beachten. Sie erfordert aufgrund einer Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten eine professionelle Beratung.
Vorteile einer Stiftungserrichtung für Unternehmen:
- Klärung der Nachfolgefrage im Unternehmen
- Vermeiden einer Zerschlagung des Unternehmens im Zuge von Erbauseinandersetzungen
- Kontinuität im Gesellschafterbestand durch rechtliche Eigenständigkeit und Bindung an die Satzung
- Steuerliche Begünstigung gemeinnütziger, unternehmensverbundener Stiftungen durch steuerfreie Übertragung von Unternehmensanteilen an die Stiftung
- Steigerung der Reputation des Unternehmens in der Öffentlichkeit
- Vertiefung der Verwurzelung des Unternehmens in der Heimatumgebung
- Wachsende Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen
- Stärkung der Motivation und Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen
Die verschiedenen Stiftungsarten sind im folgenden Schaubild dargestellt.
Stiftungen des Bürgerlichen Rechts
| Gewöhnliche bürgerlich-rechtliche Stiftung | Familienstiftung | "Gemeinnützige" Stiftung |
|---|---|---|
| Nach privatrechtlichen Gründsätzen errichtete Stiftung mit beliebigem Zweck | Zum Wohl einer (oder mehrerer) Familien errichtete Stiftung | Stiftung, die die Voraussetzungen der"steuerbegünstigten Zwecke" der §§ 51 ff. AO erfüllt |
Im Bereich der unternehmensverbundenen Stiftungen sind die Grundtypen im untenstehenden Schaubild zu unterscheiden.
Unternehmensverbundene Stiftungen
| Unternehmensträger-stiftung | Beteiligungsträger-stiftung | Komplementärstiftung |
|---|---|---|
| Stiftung Die Stiftung betreibt ein Unternehmen unmittelbar selbst. Beispiel: Carl Zeiss Stiftung | Die Stiftung hält Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften. Beispiel: Klaus Tschira Stiftung | Die Stiftung ist persönlich haftende Gesellschafterin einer KG und nimmt derart die Funktion einer Führungsholding wahr. Beispiel: Möller Stiftung Holding & Co. KG |



