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DIE STIFTUNG 03/09
Die Umwandlung einer rechtsfähigen Stiftung in eine treuhänderische Stiftung: Abschließende Bemerkungen
Fortsetzung der Diskussion aus DIE STIFTUNG 01/09 und DIE STIFTUNG 02/09 (PDF-Datei) ...
Buchveröffentlichung
Alljährlicher Stifterkongress
Nächster Stifterkongress NRW im Industrie-Club Düsseldorf
Medienberichte
Fernsehinterview in WDR Aktuell zum Thema UNICEF Spendenskandal mit Dr. Kay Krüger
Medienberichte
Radiointerview in Antenne Düsseldorf zum Thema Lichtensteiner Stiftungen mit Dr. Kay Krüger
Veranstaltungshinweis
In Berlin sprach
Dr. jur. Kay Krüger beim
Fachgespräch Rechtsextremismus
zum Thema:
"Kommentar zur Idee einer Bundesstiftung aus juristischer Sicht".
Interview
"Kontinuität statt Vergänglichkeit"
Aktuelles
19. Juli 2007
"Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements"
Am 6. Juli hat der Bundestag in 2. und 3. Lesung das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" verabschiedet. Der Bundesrat wird voraussichtlich im September über die Gesetzesänderung entscheiden. Änderungen sind hier aber nicht mehr zu erwarten.
Was ändert sich?
Im Einzelnen ändern sich folgende Regelungen:
- Das Gemeinnützigkeits- und das Spendenrecht werden vereinheitlicht. Das bleibt aber ohne nennenswerte Folgen für die Praxis.
- Die gemeinnützigen Zwecke werden in einem abgeschlossenen Katalog zusammengefasst. Die Landesfinanzbehörden können aber im Einzelfall über eine Erweiterung der Zwecke entscheiden.
- Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements wird als eigener gemeinnütziger Zweck gesetzlich verankert. In der Praxis war dieser Zweck aber schon bisher als gemeinnützig anerkannt.
- Gemeinnützige Organisationen dürfen künftig Arbeitskräfte und Räume auch an Körperschaft des öffentlichen Rechts überlassen. Bisher war das nur an andere steuerbegünstigte Körperschaften möglich.
- Künftig muss in der Satzung ein Anfallsberechtiger oder ein konkreter Zweck genannt werden. Die Regelung, nach der dies im Ausnahmefall offen gehalten werden kann, entfällt.
- Die Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wird von 30.678 Euro auf 35.000 Euro erhöht. Das Gleiche gilt für die Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen.
- Die Obergrenze für die Umsatzsteuerpauschalierung steigt von 30.678 auf 35.000 Euro.
- Der Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nummer 26 EStG) wird von 1.848 Euro auf 2.100 Euro erhöht.
- Neu eingeführt wird eine steuerfreie Pauschale in Höhe von 500 Euro für ehrenamtliche Tätigkeiten im Auftrag von gemeinnützigen Körperschaften oder juristischen Person des öffentlichen Rechts.
- Der Spendenabzug wird einheitlich auf 20% der Jahreseinkünfte erhöht bzw. alternativ bei Unternehmen vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
- Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung sind künftig bis 1 Million Euro abziehbar (bisher 307.000 Euro). Zugleich entfällt die Beschränkung auf neu gegründete Stiftungen.
- Die bisherige Großspendenregelung entfällt. Künftig können alle Spenden, die die 20%-Grenze überschreiten, in den Folgejahren bis zur Höchstabzugsgrenze abgezogen werden.
- Die Obergrenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis (Überweisungsbeleg) steigt auf 200 Euro (bisher 100 Euro).
- Mitgliedsbeiträge bei Kulturfördervereinen sind künftig auch abzugfähig, wenn die kulturellen Betätigungen des geförderten Vereins in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen.
- Die Spendenhaftung wird auf 30% des Spendenbetrages (bisher 40%) gesenkt.
Mit Ausnahme der Erhöhung der Obergrenze zur Vorsteuerpauschalierung gelten alle Änderungen rückwirkend zu 1. Januar.
Wichtig: Das gilt aber erst nach Verkündigung der Gesetzesreform.



